Aktuelles

 

Liebe Patientinnen und Patienten!
Unser Ärzteteam wird seit dem 15.07.2023 durch Lukas Berger verstärkt!
Nach seiner Ausbildung zum Krankenpfleger studierte Herr Berger ab 2012 Medizin und konnte das Studium 2019 abschließen. Nach seiner Weiterbildung im Krankenhaus ist der zweifache Familienvater nun in die Praxis gewechselt, um als Hausarzt tätig zu sein. 
Wir freuen uns sehr darüber!

Bitte beachten Sie, dass wir durchgängig mit Terminen arbeiten.
Bitte melden Sie sich vor Ihrem Besuch unbedingt telefonisch bei uns an, damit wir – im Akutfall natürlich zeitnah – einen Termin vereinbaren können, um die Wartezeiten für Sie möglichst kurz zu halten.
Ab 8:00 Uhr morgens sind wir telefonisch erreichbar.
Wenn Sie für den aktuellen Tag einen Termin benötigen, rufen Sie bitte zwischen 8:00 und 8:30 Uhr morgens an.

Wir bieten Ihnen auch Termine in der Mittagszeit an. Bitte sprechen Sie uns an!

 

Einige Hinweise zum Thema „Corona“:

Wir impfen unsere Patienten natürlich gegen COVID-19 („Corona“)!
Die aktuelle Impfempfehlung sieht folgendes vor:
– Die Ständige Impfkommission hat ihre Impfempfehlung aktualisiert und spricht sich nun auch für eine weitere COVID-19-Auffrischimpfung für alle Personen ab 60 Jahren aus. Zudem wird Menschen ab 5 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung wie Asthma, Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen ein weiterer Booster empfohlen.
!!!Angeraten ist die weitere Auffrischimpfung laut Ständiger Impfkommission (STIKO) bei diesen Personen, sofern „drei immunologische Ereignisse“ vorliegen!!!
Als immunologisches Ereignis werden hierbei sowohl eine COVID-19-Impfung als auch eine SARS-CoV-2-Infektion gezählt. So wären zum Beispiel Grundimmunisierung plus Auffrischimpfung oder Grundimmunisierung plus SARS-CoV-2-Infektion drei immunologische Ereignisse.
Die vierte Impfung soll laut STIKO frühestens sechs Monate nach dem dritten immunologischen Ereignis erfolgen.
– Immungesunde Personen, die jünger als 60 sind und nicht zu der Personengruppe mit Grunderkrankungen gehören, profitieren nach Ansicht der STIKO von einem zweiten Booster „nicht nennenswert“, weshalb das Expertengremium für diese Gruppe keine weitere Auffrischimpfung empfiehlt.

Die Terminvergabe findet vor allem online statt. 
Wir impfen auch Kinder ab 5 Jahren:
– Kinder zwischen 5 und 15 Jahren brauchen für die Impfung eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten, die das Kind begleiten müssen, bitte bringen Sie diesen Bogen zur Impfung mit:
https://www.rhein-sieg-kreis.de/2021_12_08_Einwilligungserklaerung-fuer-Eltern-Minderjaehriger.pdf
– 16- und 17-jährige Jugendliche dürfen selbst einwilligen

Neben den Booster-Impfungen führen wir nach wie vor Erst- und Zweitimpfungen durch und impfen aktuell mit den mRNA-Impfstoffen Comirnaty (BioNTech) .

Den Aufklärungsbogen finden Sie hier

Weitere Informationen finden Sie hier 

Die Bestimmungen des Landes NRW hinsichtlich der Quarantäne-Regelungen etc. sind hier abrufbar: https://www.land.nrw/corona/faq#4770fc9f


 

KINDERKRANKENSCHEIN/mehr Kinderkrankentage
Der Anspruch auf Kinderkrankentage wurde verdoppelt und schließt aktuell auch die Betreuung durch ein Elternteil ein, wenn ein Kind zuhause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind. Wenn das Kind aufgrund einer solchen Schließung zuhause bleiben muss, genügt eine Bescheinigung durch die jeweilige Einrichtung! Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Schule oder Kita.
Weitere Infos hierzu finden Sie hier

AU-BESCHEINIGUNG PER TELEFON
Dies ist aktuell wieder möglich.

AU-BESCHEINIGUNG FÜR PATIENTEN, DIE SICH IN QUARANTÄNE BEFINDEN
Bei Patienten, für die eine Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen angeordnet wurde, muss im Hinblick auf das Ausstellen einer AU-Bescheinigung zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
1. Quarantäne, aber keine Symptome:
Für Personen, die sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne aufgrund des Coronavirus befinden, aber keine Krankheitssymptome aufweisen, muss der Vertragsarzt auch keine AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausstellen. Dies gilt auch für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen, die keine Symptome aufweisen.
In diesem Fall ist die Entgeldfortzahlung durch den Arbeitgeber über die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gesichert. Der Patient reicht dazu den behördlichen Bescheid über die Anordnung der Quarantäne beim Arbeitgeber ein. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die Lohnfortzahlung über die zuständigen Behörden erstatten lassen. Eine Liste der in dem jeweiligen Bundesland zuständigen Behörden stellt die KBV zusammen mit einer Praxisinformation zum Thema Anspruch auf Entschädigung auf ihrer Internetseite bereit. Diese finden Sie hier
Wichtiger Hinweis: Sobald ein Patient, der bisher symptomfrei war, während der Quarantäne erkrankt, besteht von diesem Zeitpunkt an Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit ist also trotz Quarantäne eine AU- Bescheinigung durch den Arzt erforderlich.
2. Quarantäne und Symptome
Bei einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus und Krankheitssymptomen stellt der behandelnde Vertragsarzt eine AU-Bescheinigung aus. In diesem Fall erfolgt die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, der diese aber nicht vom Bundesland erstattet bekommt.
AU-BESCHEINIGUNG FÜR PATIENTEN, DIE MITTELBAR KONTAKT ZU EINEM VERDACHTSFALL HATTEN
Immer mehr Arbeitgeber bitten Mitarbeiter, die mittelbar Kontakt zu einem Verdachtsfall hatten, vorsorglich zu Hause zu bleiben, bis das Testergebnis vorliegt. Auch hier gilt: Ist der Betroffene nicht krank, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen.
Die KBV-Themenseite zum Coronavirus finden Sie hier
Bei einer erfolgten Testung besteht Quarantänepflicht bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses.

GRUNDSÄTZLICH GILT:
› Ist der Patient krank, weil er zum Beispiel stark hustet oder Fieber hat, kann der Arzt eine AU-Bescheinigung ausstellen.
› Zeigt der Patient hingegen keine Symptome, kann der Arzt keine AU-Bescheinigung ausstellen.